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Energieausweise

2. September 2018

Energieausweise

Welche Arten von Energieausweisen gibt es und wofür werden die Ausweise benötigt ?

Es gibt derzeit zwei Arten von Energieausweise und zwar einmal den Verbrauchsausweis und einmal den Bedarfsausweis.

Der Verbrauchsausweis ist für Gebäude zulässig bei denen der Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt wurde,

oder

sich mindestens fünf Wohnungen im Gebäude befinden

oder

das Gebäude nach der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet wurde.

Sollte keine dieser oben genannten Voraussetzungen gegeben sein, so ist der Energiebedarfsausweis Pflicht.

Bei der Erstellung des Verbrauchsausweises werden die Verbräuche der letzten drei Jahre berücksichtigt. Hingegen beim Bedarfsausweis die Kubatur des gesamten Gebäudes, die Heizungstechnik sowie die vorhandene Bausubstanz umfänglich erfasst werden müssen.

Allgemeiner Aufbau der Energieausweise.

Auf der ersten Seite des Energieausweise befindet sich die Gültigkeit des Ausweises mit Angabe eines Datums, ein Gebäudetyp, die Adresse des Objektes, das Baujahr vom Gebäude sowie von der Heizungsanlage, Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, die Nutzfläche des Gebäudes, wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser und welchen noch andere zum Beispiel erneuerbare Energien zum tragen kommen und wie die Art der Lüftung und Kühlung des Gebäudes aussieht.

Beim Bedarfsausweis sieht man auf Seite 2 die errechneten Energiewerte. Diese Seite ist beim Verbrauchsausweis in Grautönen gehalten und ohne Angaben von Werten.

Beim Verbrauchsausweis ist dagegen die Seite dreifarbig und gibt den entsprechenden Energieverbrauch über den Zeitraum von drei Jahren an.

Auf Seite 4 ist bei beiden Energieausweisen eine, wenn nötige Empfehlung für diverse Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude oder der Heizungsanlage.

Welcher Energieausweis ist günstiger ?

Der Verbrauchsausweis ist im Vergleich zum Bedarfsausweis um einiges günstiger da lediglich die Verbräuche der letzten Jahre zur Berechnung des Energieverbrauchs benötigt werden.

Die Notare legen zwischenzeitlich auch großen Wert darauf, dass der Energieausweis dem Käufer vorgelegt wurde.

Wahlfreiheit besteht bei so genannten Nicht Wohngebäude meist Gewerbeobjekte. Hier kann sowohl ein verbrauchsorientierter, als auch der bedarfsorientierte Ausweis erstellt werden. Der Energieausweis sollte spätestens bei der Besichtigung ausgehändigt werden.

Bei Objekten die unter Denkmalschutz stehen ist das Erstellen eines Energieausweises keine Pflicht.

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