Im Zuge der EnEV ist der Energieausweis für Gebäude am 01. Mai 2015 eingeführt worden. Der Energieausweis wird bei dem Verkauf oder der Neuvermietung benötigt, ebenso bei der Sanierung oder Modernisierung von Gebäuden. Davon ausgenommen sind jedoch Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.
Generell wird hierbei zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis differenziert. Der Bedarfsausweis ist die aufwendigere Variante, bei dem der Energiebedarf des Gebäudes in Abhängigkeit vom energetischen Zustand berechnet wird (z. B. Zustand von Fenstern, Heizung, Dämmung). Beim Verbrauchsausweis hingegen wird der Energieverbrauch der letzten drei aufeinander folgenden Abrechnungszeiträume herangezogen. Es wird also die im Gebäude verbrauchte Energiemenge für Heizung und Warmwasseraufbereitung in Kilowattstunden pro Jahr erfasst. Nachteil hierbei ist jedoch, dass der Verbrauchsausweis stark abhängig ist vom Nutzungsverhalten des jeweiligen Bewohners und die eigentliche energetische Wert der Immobilie veränderbar ist- positiv, wie negativ.
Der Bedarfsausweis bildet somit die Energieeffizienz des Gebäudes am objektivsten ab, ist jedoch in der Erstellung aufwendiger und teurer.
In der Regel können Sie selbst entscheiden, welchen Energieausweis Sie für ihre Immobilie erstellen. Ein Bedarfsausweis ist jedoch zwingend vorgeschrieben, wenn das Gebäude vor dem Jahre 1965 erbaut wurde oder der Bauantrag vor 1977 gestellt wurde, sowie nach 1977 keine Sanierung durchgeführt wurde. Auch für einen Neubau ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben, da es keine Verbrauchsdaten aus der Vergangenheit gibt.